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BilKoG (Bilanzkontrollgesetz)
Im Bundesgesetzblatt Nr. 69 vom 20. Dezember 2004
ist das Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen
(Bilanzkontrollgesetz –BilKoG- Gesetz vom 15.12.2004) veröffentlicht
wurden. Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein Artikelgesetz, das
zahlreiche Gesetze ändert, aufhebt und neue einführt.
Im Rahmen des
10-Punkte-Programms der Bundesregierung liegt nun das
Bilanzkontrollgesetz vor. Eine privatrechtliche organisierte
Einrichtung soll als Prüfstelle für Rechnungslegung eingerichtet
werden, um Jahresabschlüsse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die
Prüfstelle berichtet der BaFin, die erforderlichenfalls
einschreitet. Das Gesetz gilt allerdings nur für Unternehmen, deren
Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder
geregelten Markt zugelassen sind.
Das Bilanzkontrollgesetzes
verfolgt nachstehende Ziele:
- Verhinderung von Bilanzmanipulationen
zu Lasten der Anleger auf dem Kapitalmarkt
- die Prüfung der Rechnungslegung
kapitalmarktorientierter Unternehmen durch ein von staatlicher
Seite beauftragtes privatrechtliches Gremium,
- die Prüfungen auf Bilanzfehler als
Stichprobe,
- bei nicht freiwilliger Mitwirkung der
Unternehmen Prüfung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht,
- die Verpflichtung der Unternehmen zur
Veröffentlichung festgestellter Rechnungslegungsfehler;
- Änderungen und Ergänzungen im
Handelsgesetzbuch,
- Einführungsgesetz zum
Handelsgesetzbuch, Wertpapierhandelsgesetz,
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und Aktiengesetz.
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Änderungen auf Grund der Ausschußempfehlung:
- Verschiebung des Enforcement-Starts auf den
1. Juli 2005,
- Schaffung einer Haftungshöchstgrenze bei
fahrlässiger Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die
Prüfstelle,
- Selbstaufgriffsrecht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Gefahr von Doppelprüfungen
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Versicherungsunternehmen.
Das Konzept, eine zusätzliche
unabhängige Stelle zur Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen
kapitalmarktorientierter Unternehmen einzurichten und so – neben der
Überprüfung durch den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer
(Wirtschaftsprüfer) – noch eine „dritte Säule“ zu schaffen, ist für
deutsche Verhältnisse eher ungewohnt. International ist eine
entsprechende Bilanzkontrolle in manchen Ländern aber schon üblich.
Neu in Deutschland ist aber nicht nur der Enforcement-Gedanke an
sich, sondern auch das Konzept, private und hoheitliche Elemente zu
einem neuen zweistufigen Enforcement-System zu kombinieren.
In einem ersten Schritt soll
mit Hilfe der deutschen Wirtschaft eine privatrechtliche Einrichtung
aufgebaut werden. Diese Enforcement-Stelle soll Verstößen gegen
Rechnungslegungsvorschriften bei Jahres- oder Konzernabschlüssen
nachgehen. Die Prüfstelle wird tätig:
-
bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für Rechnungslegungsverstöße,
-
im Rahmen von
Stichprobenprüfungen oder
-
auf Verlangen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die BaFin kann das Verfahren
an sich ziehen, wenn
-
sich ein Unternehmen der
Prüfung entziehen sollte,
-
ein Unternehmen aufgezeigte
Fehler nicht beseitigt haben sollte oder
-
die Ergebnisse der
Prüfstelle selbst in Zweifel gezogen werden.
Notfalls soll die BaFin mit hoheitlichen Mitteln die Einhaltung
von Rechnungslegungsvorschriften durchsetzen.
Die Kosten der privaten
Prüfstelle (DPR) und die allgemeinen Enforcement-Kosten der BaFin
sollen durch Erhebung einer Umlage bei allen am geregelten
Kapitalmarkt notierten Unternehmen finanziert werden. Die konkreten
Kosten einer Prüfung auf der zweiten Stufe sollen jeweils dem
betroffenen geprüften Unternehmen gesondert auferlegt werden.
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