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Gesetzliche Grundlagen |
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Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein dazu: "Die Richtlinie wird europäischen Unternehmen die Möglichkeit geben, weltweit akzeptierte und verständliche Finanzausweise zu erstellen. Indem die EU-Rechnungslegungsrichtlinien an bestehende internationale "fair value"-Standards angepasst wurden, ist dafür gesorgt, dass die europäischen Unternehmen an den internationalen Kapitalmärkten zu gleichen Bedingungen mit ihren außereuropäischen Wettbewerbern konkurrieren können. Die rasche Verabschiedung dieser Richtlinie ist ein sehr positives Beispiel dafür, dass die Organe der EU effizient zusammenarbeiten, um Rechtsvorschriften rasch auf den Weg zu bringen. Dieses Beispiel kann und sollte bei anderen Rechtsvorschlägen Schule machen." Mit der Richtlinie werden die Vierte Richtlinie über den Jahresabschluss, die Siebte Richtlinie über den konsolidierten Abschluss und die Bankabschlussrichtlinie so geändert, dass bestimmte Finanzinstrumente fortan zum "fair value" bewertet werden können. Der "fair value" von Finanzinstrumenten wird anhand des Marktwerts oder - falls ein verlässlicher (liquider) Markt fehlt - anhand allgemein akzeptierter Bewertungsmodelle ermittelt. Nahezu alle, auch die nicht realisierten Änderungen des "fair value" müssen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Der "fair value" vermittelt ein genaueres Bild von der Finanzlage und -entwicklung eines Unternehmens.
Ziel der Richtlinie ist vor allem, dass Unternehmen die Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards - IAS), namentlich den ab dem Geschäftsjahr 2001 verbindlichen IAS 39 für die Bewertung von Finanzinstrumenten, uneingeschränkt anwenden können. In der Richtlinie wird definiert, welche Finanzinstrumente gemäß IAS 39 mit dem "fair value" bewertet werden können. Außerdem können die Mitgliedstaaten nach bestimmten Regeln festlegen, welche Unternehmen ihre Rechnungslegung anhand des "fair value" vornehmen dürfen bzw. müssen. So kann ein Mitgliedstaat die Bewertung zum "fair value" beispielsweise nur für börsennotierte Unternehmen zulassen bzw. vorschreiben. Nach der Richtlinie müssen sämtliche Unternehmen Informationen über derivative Finanzinstrumente wie Optionen, Swaps und Futures, im Anhang zum Jahresabschluss offenlegen. Kleinunternehmen können allerdings von dieser Pflicht freigestellt werden. Durch die Änderung werden die historischen Kosten als Grundlage der Bewertung gemäß den Rechnungslegungsrichtlinien nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, zumal man sich international nicht darüber einig ist, ob eine "fair value"-Rechnungslegung in allen Fällen angemessen ist. So ist man sich auf internationaler Ebene beispielsweise noch nicht im Klaren darüber, ob einer Gesellschaft vorgeschrieben werden sollte, die eigenen Verbindlichkeiten zum "fair value" zu bewerten, oder ob bei einer solchen Bewertung das eigene Kreditrisiko des Schuldnerunternehmens zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund wird die Bewertung zum "fair value" nicht für alle Bilanzposten zulässig sein (ausgenommen sind z.B. Grundstücke und Gebäude oder technische Anlagen und Maschinen). Auch bestimmte Finanzinstrumente, wie langfristige Schuldtitel, werden weiterhin zu historischen Kosten bewertet. Wenngleich die Richtlinie auch für Banken gilt, wurde damit wohlgemerkt doch keine ausschließlich auf dem "fair value" basierende Rechnungslegung eingeführt, gegen die die Bankenbranche gewisse Bedenken hegt. Die Idee wird derzeit auf internationaler Ebene diskutiert und von der Kommission gesondert bewertet werden. Dank der engen Zusammenarbeit zwischen Kommission, Parlament und Rat konnte die Richtlinie in einem beschleunigten Verfahren mit nur einer Lesung im Parlament verabschiedet werden. Diese durch den Vertrag von Amsterdam eröffnete Möglichkeit wurde damit erstmals im Binnenmarktbereich genutzt. 31.05.2001 |
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© 2001 Matthias Ax |
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