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Gesetzliche Grundlagen |
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A m 24.2.2000 hat die EU-Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluß bzw. im konsolidierten Abschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zulässigen Wertansätze vorgelegt. Darin wird in die Vierte Richtlinie ein neuer Abschnitt "Bewertung zum fair value" eingefügt, der die Art. 42a, 42b, 42c umfaßt. Diese Richtlinie wurde am 31.05.2001 verabschiedet und 27.10.2001 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist bis zum 31.12.2003 in nationales Recht umzusetzen.Zweck: Anpassung der EU-Rechnungslegungsrichtlinien an die Entwicklungen der internationalen Finanzmärkte und die zunehmende Verwendung verschiedener Formen von derivaten Finanzinstrumenten, wie Futures, Optionen, Forwards und Swaps, deren Wirkung und die damit verbundenen Risiken die bestehenden EU-Rechnungslegungsrichtlinien nicht widerspiegeln. Die Anpassung der EU-Rechnungslegungsrichtlinien dient zudem dem Zwecke der Vereinbarkeit mit den IAS, um es Gesellschaften zu ermöglichen, bei einer Rechnung nach IAS gleichzeitig den EU-Richtlinien zu genügen. Anwendungsbereich: Mitgliedstaatenwahlrecht zur Verpflichtung oder zur Erlaubnis der Fair value-Bewertung für
Im Blickpunkt des Regelungsentwurfs stehen international tätige Publikumsgesellschaften. Kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Fair value-Bewertung ausgenommen werden, da sie größtenteils derivate Finanzinstrumente nicht verwenden. Sie fallen insbesondere dann nicht unter die Regelung, wenn ein Mitgliedstaat die Verpflichtung oder Erlaubnis zur Fair value-Bewertung auf den Konzernabschluß beschränkt; allerdings kann ein Mitgliedstaat explizit unabhängig von dem Erreichen der Schwellenwerte die Fair value-Bewertung im Jahresabschluß von kleinen und mittleren Unternehmen erlauben oder vorschreiben. Inhalt: Nach Art. 42a werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, allen oder bestimmten Unternehmen vorzuschreiben oder zu gestatten, sämtliche Finanzinstrumente einschließlich der derivaten Finanzinstrumente zum fair value zu bewerten. Ausgenommen sind langfristige Verbindlichkeiten. Dagegen dürfen Bilanzposten, die keine Finanzinstrumente sind, wie z.B. Sachanlagen, nicht zum fair value bewertet werden. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Fair value-Bewertung auf konsolidierte Abschlüsse i.S. der Siebenten Richtlinie beschränken. Neben der grundsätzlichen Regelung wird ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeführt
Art. 42b schreibt vor, wie der fair value zu bestimmen ist, wenn Finanzinstrumente zum fair value bewertet werden sollen. Die Bestimmung erfolgt
Ist die zuverlässige Ermittlung des fair value nicht möglich, so ist das Finanzinstrument nach dem Anschaffungskostenprinzip (Anschaffungskosten bzw. niedrigerer beizulegender Wert) zu bewerten. Nach Art. 42c sind Änderungen des fair value eines Finanzinstruments grundsätzlich erfolgswirksam im jeweiligen Geschäftsjahr in der GuV anzusetzen. Davon abweichend können Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, daß Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten in einer Fair value-Rücklage ausgewiesen werden. Bei Realisierung der Gewinne oder Verluste ist die Rücklage insoweit aufzulösen. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über die Verwendung der aufgelösten Beträge erlassen. |
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© 2001 Matthias Ax |
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