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KapCoRiLiG (16.12.1999)

Mit dem KapCoRiLiG hat der deutsche Gesetzgeber nach Art eines Artikelgesetzes* das deutsche Gesellschaftsrecht auf den eingeforderten europäischen Stand gebracht.

Der Anwendungsbereich des § 292a HGB wird auf alle Mutterunternehmen, die selbst oder über ein Tochterunternehmen an einem organisierten Markt i. S. des § 2 Ads. 5 WpHG teilnehmen oder oder die Zulassung zu einem solchen beantragt haben, erweitert.

Von den fünf wichtigsten Änderungen bringen drei eine Verschärfung der Rechtslage, zwei dagegen eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen. Im Überblick:

1.

Personenhandelsgesellschaften, das heißt OHG und KG, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, sind künftig verpflichtet, die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zu Jahres- und Konzernabschluss sowie deren Prüfung und Offenlegung zu beachten. Hauptbetroffene sind die zahlreichen GmbH&Co KG **

 

2.

Die Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht werden für alle offenlegungspflichtigen Unternehmen - also auch für die betroffenen GmbH&Co KG - verschärft.

 

3.

Der Kreis der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Unternehmen wird durch Absenkung der in § 293 Abs. 1 HGB vorgegebenen Schwellenwerte erheblich erweitert.

 

4. Die monetären Schwellenwerte des § 267 HGB für Bilanzsumme und Umsatzerlöse werden angehoben. Die davon abhängige Unterteilung in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften entscheidet über Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen. Künftig werden also mehr Unternehmen in den Genuss dieser Erleichterungen kommen.

 

5. Der Anwendungsbereich des § 292 a HGB, der sich bislang nur auf börsennotierte Unternehmen erstreckte, wird erweitert. Dadurch erhalten Unternehmen, die nicht (nur) Aktien, sondern auch andere Wertpapiere wie Genussscheine, Optionsscheine oder Schuldverschreibungen ausgeben, die an einem organisierten Markt*** gehandelt werden, die Möglichkeit, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS, US-GAAP) aufzustellen.

* Artikelgesetz wird ein Gesetz genannt, mit dem zahlreiche andere, bereits bestehende Gesetze geändert werden.

** Ihre Zahl dürfte bundesweit über 75.000 liegen.

***Nach § 2 Abs. 5 WpHG ist ein organisierter Markt ein solcher, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.


www.iasifrs.de
www.ias-rechnungslegung.com
www.ifrs-rechnungslegung.com

© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 17.03.05