IAS 30

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IAS 30 Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions (Angaben im Abschluß von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen)
   

IAS 30 regelt die branchenspezifischen Angabe- und Ausweisvorschriften für den Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen. Er ergänzt die entsprechenden Vorschriften in anderen IAS und hat gegebenenfalls als lex specialis Vorrang vor diesen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1991 beginnen

IAS 30 wurde 1990 verabschiedet und 1994 bzw. 1999 modifiziert; seit Anfang 2000 befaßt sich ein Steering Committee mit einer erneuten Überarbeitung. Die Aufgabe besteht dabei darin, Offenlegungsvorschriften für sämtliche Finanzdienstleistungsinstitute aufzustellen, während der bisherige Regelungsbereich ausschließlich Ausweis- und Offenlegungsvorschriften für Banken enthält.

Der Standard regelt Mindeststruktur, Mindestausweispflichten und bestimmte Angabepflichten in Bezug auf die Gewinn- und Verlustrechnung und auf die Bilanz von Banken. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Saldierung einzelner Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz ausnahmsweise zulässig. Auch der Umfang der Berichterstattung über Eventualschulden und andere Verpflichtungen wird in dem Standard geregelt.

Die Regelungen der IAS/IFRS sind überwiegend sehr allgemein gehalten und daher im Einzelfall institutsspezifisch auszulegen. Gemäß IAS 30.6 benötigen die Adressaten eines Bankabschlusses wesentliche, zuverlässige und vergleichbare Informationen, um die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank für eigene wirtschaftliche Entscheidungen einschätzen zu können. Von Interesse sind dabei insbesondere die derzeitige Solvenz und Liquidität, sowie die sich aus den Vermögenswerten, Verpflichtungen und nichtbilanzwirksamen Sachverhalten absehbar ergebenden Risiken (IAS 30.7). Als bankgeschäftliche Risiken sind vor allem das Adressenausfallrisiko, das Zinsänderungsrisiko, das Währungsrisiko und weitere Marktpreisrisiken, operationelle Risiken sowie das Liquiditätsrisiko von Interesse.

Der Standard empfiehlt der Geschäftsleitung, in einer Erläuterung zum Abschluß auf die Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssysteme einzugehen (IAS 30.7).

Vermögenswerte und Schulden sollen zum Bilanzstichtag jeweils nach Restlaufzeiten gruppiert und angegeben werden. Anzugeben ist auch jede wesentliche Konzentration von Vermögenswerten, Schulden und bilanzunwirksamen Sachverhalten. Banken sollen zudem eingehend über Verluste aus dem Kreditgeschäft und über allgemeine Risiken der Tätigkeit einer Bank berichten. Weiterhin sind Angaben zu machen in Bezug auf als Sicherheit übertragene Vermögenswerte, Treuhandgeschäfte und Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen.

Anstelle der Formblattstrenge des EU-Rechts fordern IAS 1 und 30 lediglich die Offenlegung bestimmter Mindestinformationen in der Bilanz und der GuV bzw. teilweise
alternativ dazu in den Notes. In diesem Zusammenhang dient die Offenlegung der Fälligkeitsstrukturen  vor allem der Einschätzung der Liquiditätslage der Bank und  der Analyse der Zins- und Währungsrisiken (IAS 30.32).

Von den drei aufgeführten Alternativen:

  • Ursprungslaufzeit,

  • Restlaufzeit (Rückzahlungszeitpunkt)

  • Restlaufzeit (Zinsänderungstermin)

empfiehlt der Standard die Angabe der Restlaufzeiten bis zum Fälligkeitstermin.

Zusätzlich zu IAS 14 (Segment Reporting) fordert IAS 30.40 die Offenlegung wesentlicher Konzentrationen von Vermögenswerten, Verpflichtungen und bilanzunwirksamen Positionen nach geografischen Regionen, Kunden- bzw. Branchengruppen oder anderen Risikoschwerpunkten. Der Begriff der "wesentlichen Konzentration" ist von der bilanzierenden Bank nach sorgfältiger Abwägung unter Berücksichtigung ihres Gesamtprofils auszulegen.

Solche Risiken können sich z.B. bei (Spezial-)Kreditinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit auf bestimmte Produkte oder Kundengruppen ausrichten, zeigen. Wesentliche Veränderungen ergeben sich für die deutschen Kreditinstitute im Hinblick auf die Offenlegung der Risikovorsorge im Kreditgeschäft (direkte Absetzung von den Forderungen), da die Bildung stiller Reserven gemäß § 340f HGB nach IAS 30 nicht zulässig ist. Für die allgemeinen Risiken des Bankgeschäfts ist (allein) eine offene Risikovorsorge weiterhin zulässig. Dotierungen und Entnahmen gemäß IAS 30.44 nur als Ergebnisverwendung auszuweisen.

 

Der Standard
 IAS 30 Text 2002 (Amtsblatt der EU)

 

  


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 12.01.05