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IAS 30 |
Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial
Institutions (Angaben im
Abschluß von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen) |
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IAS 30 regelt die
branchenspezifischen Angabe- und Ausweisvorschriften für den
Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen. Er
ergänzt die entsprechenden Vorschriften in anderen IAS und hat
gegebenenfalls als lex specialis Vorrang vor diesen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1991 beginnen |
IAS 30 wurde 1990
verabschiedet und 1994 bzw. 1999 modifiziert; seit Anfang 2000
befaßt sich ein Steering Committee mit einer erneuten Überarbeitung.
Die Aufgabe besteht dabei darin, Offenlegungsvorschriften für
sämtliche Finanzdienstleistungsinstitute aufzustellen, während der
bisherige Regelungsbereich ausschließlich Ausweis- und
Offenlegungsvorschriften für Banken enthält.
Der Standard regelt
Mindeststruktur, Mindestausweispflichten und bestimmte
Angabepflichten in Bezug auf die Gewinn- und Verlustrechnung und auf
die Bilanz von Banken. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die
Saldierung einzelner Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und der
Bilanz ausnahmsweise zulässig. Auch der Umfang der Berichterstattung
über Eventualschulden und andere Verpflichtungen wird in dem
Standard geregelt.
Die Regelungen der IAS/IFRS
sind überwiegend sehr allgemein gehalten und daher im Einzelfall
institutsspezifisch auszulegen. Gemäß IAS 30.6 benötigen die
Adressaten eines Bankabschlusses wesentliche, zuverlässige und
vergleichbare Informationen, um die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Bank für eigene wirtschaftliche Entscheidungen
einschätzen zu können. Von Interesse sind dabei insbesondere die
derzeitige Solvenz und Liquidität, sowie die sich aus den
Vermögenswerten, Verpflichtungen und nichtbilanzwirksamen
Sachverhalten absehbar ergebenden Risiken (IAS 30.7). Als
bankgeschäftliche Risiken sind vor allem das Adressenausfallrisiko,
das Zinsänderungsrisiko, das Währungsrisiko und weitere
Marktpreisrisiken, operationelle Risiken sowie das Liquiditätsrisiko
von Interesse.
Der Standard empfiehlt der
Geschäftsleitung, in einer Erläuterung zum Abschluß auf die
Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssysteme einzugehen (IAS
30.7).
Vermögenswerte und Schulden
sollen zum Bilanzstichtag jeweils nach Restlaufzeiten gruppiert und
angegeben werden. Anzugeben ist auch jede wesentliche Konzentration
von Vermögenswerten, Schulden und bilanzunwirksamen Sachverhalten.
Banken sollen zudem eingehend über Verluste aus dem Kreditgeschäft
und über allgemeine Risiken der Tätigkeit einer Bank berichten.
Weiterhin sind Angaben zu machen in Bezug auf als Sicherheit
übertragene Vermögenswerte, Treuhandgeschäfte und Geschäftsvorfälle
mit nahe stehenden Unternehmen und Personen.
Anstelle der Formblattstrenge
des EU-Rechts fordern
IAS 1 und 30 lediglich die Offenlegung
bestimmter Mindestinformationen in der Bilanz und der GuV bzw.
teilweise
alternativ dazu in den Notes. In diesem Zusammenhang dient die
Offenlegung der Fälligkeitsstrukturen vor allem der
Einschätzung der Liquiditätslage der Bank und der Analyse der
Zins- und Währungsrisiken (IAS 30.32).
Von den drei aufgeführten
Alternativen:
empfiehlt der Standard die
Angabe der Restlaufzeiten bis zum Fälligkeitstermin.
Zusätzlich zu
IAS 14 (Segment
Reporting) fordert IAS 30.40 die Offenlegung wesentlicher
Konzentrationen von Vermögenswerten, Verpflichtungen und
bilanzunwirksamen Positionen nach geografischen Regionen, Kunden-
bzw. Branchengruppen oder anderen Risikoschwerpunkten. Der Begriff
der "wesentlichen Konzentration" ist von der bilanzierenden Bank
nach sorgfältiger Abwägung unter Berücksichtigung ihres
Gesamtprofils auszulegen.
Solche Risiken können sich
z.B. bei (Spezial-)Kreditinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit auf
bestimmte Produkte oder Kundengruppen ausrichten, zeigen.
Wesentliche Veränderungen ergeben sich für die deutschen
Kreditinstitute im Hinblick auf die Offenlegung der Risikovorsorge
im Kreditgeschäft (direkte Absetzung von den Forderungen), da die
Bildung stiller Reserven gemäß § 340f HGB nach IAS 30 nicht zulässig
ist. Für die allgemeinen Risiken des Bankgeschäfts ist (allein) eine
offene Risikovorsorge weiterhin zulässig. Dotierungen und Entnahmen
gemäß IAS 30.44 nur als Ergebnisverwendung auszuweisen.
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