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IAS 32 |
Financial instruments: Disclosure and presentation
(Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung)
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IAS 32 regelt den
Ausweis von bilanzwirksamen Finanzinstrumenten und
Angabepflichten für bilanzwirksame und bilanzunwirksame (d.h.
nicht im Abschluß erfaßte) Finanzinstrumente. Für bestimmte
Sachverhalte ist die Anwendung des Standards ausgeschlossen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
(überarbeiteter Standard) :
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen
Siehe auch
IFRIC 2 |
Mit IAS 32, der 1995
verabschiedet und 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 überarbeitet
wurde, verfolgt das IASB das Ziel, die Auswirkungen der originären
und derivativen, sowie der bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen
Finanzinstrumente auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie
die Zahlungsströme eines Unternehmens offen zu legen. Besonders
betroffen sind hiervon aufgrund ihres Geschäftszwecks
Kreditinstitute.
IAS 32 enthält die Vorschriften
zum Ausweis von Eigen- und Fremdkapital. Der Emittent eines
Finanzinstruments muß dieses bzw. dessen Bestandteile gemäß IAS
32.18 nach dem wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen
Vereinbarung als Verpflichtung oder Eigenkapital klassifizieren. Bei
Finanzinstrumenten, die sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalelemente
enthalten, werden diese Bestandteile getrennt dargestellt.
Als Abgrenzungskriterium dient
dabei die Rückforderungsmöglichkeit des einzelnen Kapitalgebers.
Werden Zwischenformen der Finanzierung gewählt, die sowohl Fremd-
als auch Eigenkapitalelemente enthalten (z.B. Wandel-Zinsen,
Dividenden Verluste und Gewinne im Zusammenhang mit
Finanzinstrumenten oder Bestandteilen von Finanzinstrumenten, die
als Schuld klassifiziert werden, werden in der Gewinn- und
Verlustrechnung als Aufwendungen oder Erträge erfasst.
Ausschüttungen an Inhaber von Finanzinstrumenten, die dem
Eigenkapital zugeordnet werden, sind direkt vom Eigenkapital
abzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen gestattet der Standard,
finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Schulden zu saldieren.
Der Standard regelt die
Angabepflichten in Bezug auf die Risikomanagementpolitik, die
Ausstattungsmerkmale und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
das Zinsrisiko und das Zinsänderungsrisiko, das Ausfallrisiko, den
beizulegenden Zeitwert sowie die Angabepflichten in Bezug auf den
Wertansatz, sofern finanzielle Vermögenswerte oberhalb des
beizulegenden Zeitwerts angesetzt werden. Weiter werden sonstige
Angaben und Übergangsvorschriften geregelt.
In IAS 32.43 werden
Finanzrisiken aufgezählt, die aus Geschäften mit Finanzinstrumenten
resultieren können. Insofern handelt es sich um eine weitere
Spezifizierung der bereits in IAS 30 angesprochenen Sachverhalte.
Hierzu zählen vor allem Ausfallrisiken und Marktpreisrisiken. Damit
eine Beurteilung dieser Risiken durch die Bilanzadreßaten m glich
wird, bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten, wobei die
Rechnungsleger zur Förderung der Transparenz des Abschlusses die
bilanzwirksamen finanziellen Vermögenswerte und Verpflichtungen,
sowie die Eigenkapitalinstrumente (bezogen auf die Angaben zu den
Laufzeiten, Vertragsbedingungen, sowie Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden) zu Klassen zusammenzufassen haben. Hinzu kommt
ein sehr eng abgegrenztes Feld bilanzunwirksamer Sachverhalte.
In diesem Zusammenhang müssen
die Geschäftsleitungen der Kreditinstitute bei der Bildung von
Klassen von Finanzinstrumenten gemäß IAS 32.46 deren Charakteristika
und Bilanzwirksamkeit sowie die angewandten Bilanzierungsmethoden
und den Informationszweck beachten.
Mit Blick auf Zinsänderungsrisiken wird in IAS 32.56 die
Angabe von Fälligkeits- oder Zinsanpassungsterminen sowie
Effektivzinssätzen gefordert; zur Darstellung der Kreditrisiken sind
nach IAS 32.66 das maximale potenzielle Ausfallrisiko (d.h. ohne
Berücksichtigung von Sicherheiten) und wesentliche Konzentrationen
im Kreditportfolio zu benennen. Angaben über Fair Values sind für
bestimmte Klassen von originären und derivativen Finanzinstrumenten
in den Notes erforderlich (IAS 32.77).
Sollte die Bank aus Zeit-
oder Kostengründen nicht dazu in der Lage sein, den Fair Value von
finanziellen Vermögenswerten und Verpflichtungen zuverlässig zu
ermitteln, muss diese Tatsache zusammen mit Informationen über die
Merkmale dieser Finanzinstrumente, die zur Bestimmung des Fair Value
geeignet sein könnten, offen gelegt werden.
Der Standard wurde in überarbeiteter Form am
31.12.2004 in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
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