IAS 32

Kontakt
Forum
Index
Home
Inhalt
Links
Info



 

 
IAS 32 Financial instruments: Disclosure and presentation (Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung)
   

IAS 32 regelt den Ausweis von bilanzwirksamen Finanzinstrumenten und Angabepflichten für bilanzwirksame und bilanzunwirksame (d.h. nicht im Abschluß erfaßte) Finanzinstrumente. Für bestimmte Sachverhalte ist die Anwendung des Standards ausgeschlossen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens (überarbeiteter Standard) : Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen

Siehe auch IFRIC 2

 

Mit IAS 32, der 1995 verabschiedet und 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 überarbeitet wurde, verfolgt das IASB das Ziel, die Auswirkungen der originären und derivativen, sowie der bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen Finanzinstrumente auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme eines Unternehmens offen zu legen. Besonders betroffen sind hiervon aufgrund ihres Geschäftszwecks Kreditinstitute.

IAS 32 enthält die Vorschriften zum Ausweis von Eigen- und Fremdkapital. Der Emittent eines Finanzinstruments muß dieses bzw. dessen Bestandteile gemäß IAS 32.18 nach dem wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarung als Verpflichtung oder Eigenkapital klassifizieren. Bei Finanzinstrumenten, die sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalelemente enthalten, werden diese Bestandteile getrennt dargestellt. 

Als Abgrenzungskriterium dient dabei die Rückforderungsmöglichkeit des einzelnen Kapitalgebers. Werden Zwischenformen der Finanzierung gewählt, die sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalelemente enthalten (z.B. Wandel-Zinsen, Dividenden Verluste und Gewinne im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten oder Bestandteilen von Finanzinstrumenten, die als Schuld klassifiziert werden, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendungen oder Erträge erfasst. Ausschüttungen an Inhaber von Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet werden, sind direkt vom Eigenkapital abzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen gestattet der Standard, finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Schulden zu saldieren.

Der Standard regelt die Angabepflichten in Bezug auf die Risikomanagementpolitik, die Ausstattungsmerkmale und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, das Zinsrisiko und das Zinsänderungsrisiko, das Ausfallrisiko, den beizulegenden Zeitwert sowie die Angabepflichten in Bezug auf den Wertansatz, sofern finanzielle Vermögenswerte oberhalb des beizulegenden Zeitwerts angesetzt werden. Weiter werden sonstige Angaben und Übergangsvorschriften geregelt.

In IAS 32.43 werden Finanzrisiken aufgezählt, die aus Geschäften mit Finanzinstrumenten resultieren können. Insofern handelt es sich um eine weitere Spezifizierung der bereits in IAS 30 angesprochenen Sachverhalte. Hierzu zählen vor allem Ausfallrisiken und Marktpreisrisiken. Damit eine Beurteilung dieser Risiken durch die Bilanzadreßaten m glich wird, bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten, wobei die Rechnungsleger zur Förderung der Transparenz des Abschlusses die bilanzwirksamen finanziellen Vermögenswerte und Verpflichtungen, sowie die Eigenkapitalinstrumente (bezogen auf die Angaben zu den Laufzeiten, Vertragsbedingungen, sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden) zu Klassen zusammenzufassen haben. Hinzu kommt ein sehr eng abgegrenztes Feld bilanzunwirksamer Sachverhalte.

In diesem Zusammenhang müssen die Geschäftsleitungen der Kreditinstitute bei der Bildung von Klassen von Finanzinstrumenten gemäß IAS 32.46 deren Charakteristika und Bilanzwirksamkeit sowie die angewandten Bilanzierungsmethoden und den Informationszweck beachten.

Mit Blick auf Zinsänderungsrisiken wird in IAS 32.56 die Angabe von Fälligkeits- oder Zinsanpassungsterminen sowie Effektivzinssätzen gefordert; zur Darstellung der Kreditrisiken sind nach IAS 32.66 das maximale potenzielle Ausfallrisiko (d.h. ohne Berücksichtigung von Sicherheiten) und wesentliche Konzentrationen im Kreditportfolio zu benennen. Angaben über Fair Values sind für bestimmte Klassen von originären und derivativen Finanzinstrumenten in den Notes erforderlich (IAS 32.77).

Sollte die Bank aus Zeit- oder Kostengründen nicht dazu in der Lage sein, den Fair Value von finanziellen Vermögenswerten und Verpflichtungen zuverlässig zu ermitteln, muss diese Tatsache zusammen mit Informationen über die Merkmale dieser Finanzinstrumente, die zur Bestimmung des Fair Value geeignet sein könnten, offen gelegt werden.

Der Standard wurde in überarbeiteter Form am 31.12.2004 in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

Der Standard
IAS 32 Änderung (EU-Fassung 15.11. 2005)
IAS 32 (EU-Fassung 12.2004)

 


www.iasifrs.de
www.ias-rechnungslegung.com
www.ifrs-rechnungslegung.com

© 2001  Matthias Ax

Nutzungsbedingungen

 letzte Aktualisierung 29.01.06