IAS 39

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IAS 39 Financial instruments: Recognition and measurement (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung)
   

IAS 39 regelt Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten. Bestimmte finanzielle Vermögenswerte und Schulden sind jedoch nicht Gegenstand des Standards.

Der Standard ist vielfältigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1.1.2005 (Standard 2004)

 

Nach langer Vorbereitungszeit wurde in den Jahren 1999 und 2000 IAS 39 erstmals verabschiedet bzw. modifiziert; er war für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2001 oder später begannen, verpflichtend anzuwenden. Der Standard regelt, dass sämtliche finanziellen Vermögenswerte (und entsprechend Verpflichtungen) in der Bilanz zu erfassen sind, wozu auch Derivate gehören.

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Schulden sind entweder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zum Erfüllungstag in der Bilanz anzusetzen.

Die Erstbewertung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, die dem Gegenwert der hingegebenen bzw. erhaltenen Leistungen unter Berücksichtigung von Transaktionskosten zum Zeitpunkt des Erwerbs entsprechen. Bei ihrer erstmaligen Bilanzierung sind finanzielle Vermögenswerte nach ihren Charakteristika und dem Zweck, den das Institut mit ihnen verfolgt, in eine von vier Kategorien einzuordnen:

  • Held-for-Trading (finanzielle Vermögenswerte - auch Verpflichtungen , die mit
    dem Ziel gehalten werden, Gewinne aus kurzfristigen Preisänderungen zu erzielen);

  • Held-to-Maturity (finanzielle Vermögenswerte - mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, die mit der Absicht und der Fähigkeit erworben werden, sie bis zur Endfälligkeit im Portfolio zu halten);

  • Loans and Receivables Originated by the Enterprise (originäre Forderungen und Darlehen – ausgenommen derjenigen, die unverzüglich oder kurzfristig veräußert werden sollen);

  • Available-for-Sale (Auffangtatbestand: eine Klassifikation ist in dieser Kategorie vorzunehmen, sofern ein finanzieller Vermögenswert nicht einer der vorgenannten Gattungen zugeordnet werden kann).

Bei der Folgebewertung sollen sämtliche Vermögenswerte zum Fair Value angesetzt werden, mit Ausnahme der originären Darlehen und Forderungen, der Held-to-Maturity-
Finanzinstrumente, sowie derjenigen Eigenkapitalinstrumente, die nicht börsennotiert sind und deren Fair Value sich auch nicht auf anderem Wege zuverlässig ermitteln läßt. Finanzielle Vermögenswerte werden in den Folgeperioden grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich vom Unternehmen ausgereichte Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und alle finanziellen Vermögenswerte, deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann. Diese finanziellen Vermögenswerte werden mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Finanzielle Vermögenswerte ohne feste Restlaufzeit sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.


Im Available-for-Sale-Bestand kann das Kreditinstitut wählen, ob

  • die Änderungen des Fair Value direkt in die GuV einfließen oder

  • nur die Fair Value-Änderungen aus Handelsgeschäften unmittelbar erfolgswirksam, Fair Value-Änderungen der übrigen Finanzinstrumente aber bis zu deren Abgang erfolgsneutral im Eigenkapital erfaßt werden.

In Verbindung mit dem Risikomanagement von Kreditinstituten besonders bedeutsam
ist der IAS 39 mit Blick auf die Abbildung von Sicherungsbeziehungen.

Das Hedging wird so verstanden, daß ein Sicherungsinstrument (i.A. Derivat) Fair Value- oder Cashflowänderungen des Grundgeschäfts ganz oder teilweise ausgleicht. Bei der bilanziellen Darstellung der Sicherungsgeschäfte werden die gegenläufigen Bewertungseffekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft zeitgleich in der GuV erfaßt (Fair Value-Hedge) bzw. die Bewertungseffekte des Sicherungsinstruments erfolgsneutral im Eigenkapital angesammelt und erst mit dem Eintreten der bewertungsrelevanten Effekte des Grundgeschäfts aufgelöst (Cashflow-Hedge). Grundsätzlich ist allerdings die Möglichkeit, Sicherungsgeschäfte bilanziell abzubilden, an bestimmte Voraussetzungen, wie z.B. eine klare Abgrenzung und Dokumentation des Sicherungszusammenhangs, aber auch die Meßbarkeit und Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts, gebunden. Absicherbar gegen Fair Value-Risiken sind nur bestehende, d.h. bilanziell erfasste Vermögenswerte und Verpflichtungen. Allerdings ermöglicht IAS 39 auch die bilanzielle Abbildung von Sicherungsgeschäften für schwebende Geschäfte aus festen vertraglichen Verpflichtungen und für geplante zukünftige Geschäfte. Diese noch nicht bilanzierten Vermögenswerte und Verpflichtungen können jedoch nur im Rahmen eines Cashflow-Hedge abgesichert werden.

Finanzielle Vermögenswerte und Teile von finanziellen Vermögenswerten werden dann aus der Bilanz ausgebucht, wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die vertraglichen Rechte verliert. Das Unternehmen verliert die Verfügungsmacht, wenn es die in dem Vertrag genannten Nutzungsrechte realisiert, die Rechte verfallen oder das Unternehmen seine Rechte aufgibt. Finanzielle Schulden oder Teile von finanziellen Schulden werden dann aus der Bilanz ausgebucht, wenn die vertraglichen Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind.

Finanzielle Schulden sind in den Folgeperioden grundsätzlich mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Finanzielle Schulden, die zu Handelszwecken gehalten werden, und derivative Finanzinstrumente, die Schulden sind, werden mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet. Derivative Schulden, die mit bestimmten nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten verbunden sind, sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.

Die Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Folgebewertung richtet sich danach, ob die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden und welcher Kategorie sie zugeordnet werden. Gewinne oder Verluste aus für Handelszwecke gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Schulden werden in der Periode ergebniswirksam erfasst, in der sie entstanden sind. Gewinne oder Verluste aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sind entweder im Ergebnis der Periode zu berücksichtigen, in der sie entstanden sind, oder erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen, bis der finanzielle Vermögenswert durch Verkauf, Einzug oder anderweitig realisiert ist. Im Realisationszeitpunkt werden diese Gewinne oder Verluste dann ist das Periodenergebnis einbezogen.

Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten oder Schulde, die mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, werden ergebniswirksam erfasst, wenn der Vermögenswert oder die Schuld ausgebucht, wertgemindert oder amortisiert wird.

Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte werden erfolgswirksam erfaßt. Wertaufholungen werden gleichfalls erfolgswirksam erfaßt, sofern sie vorherige aufwandswirksame Wertminderungen rückgängig machen. Wertaufholungen sind bei Finanzinstrumenten, die nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, auf die fortgeführten Anschaffungskosten beschränkt.

Der Standard enthält ferner umfangreiche Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. Er unterscheidet zwischen folgenden Arten von Sicherungsgeschäften:

  • Absicherung des beizulegenden Zeitwerts,

  • Absicherung des Cashflows und

  • Absicherung einer Beteiligung an einer wirtschaftlich selbständigen Teileinheit im Ausland.

Der Standard sieht Übergangsvorschriften und umfangreiche Angabepflichten vor, die die Regelungen des IAS 32 erweitern.

Der Standard
IAS 39 Änderung (EU-Fassung 11.01.2006)
IAS 39 Änderung (EU-Fassung 21.12.2005 - Übernahme Cash Flow Hedge Accounting)
IAS 39 Änderung (EU-Fassung 15.11.2005 - Fair Value Option)
IAS 39 Änderung (EU-Fassung 25.10.2005 - Transition and Initial Recognition)
IAS 39 (EU-Fassung 12.2004)
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION hinsichtlich der Annahme von IAS 39

 

Dokumente zu IAS 39
IAS 39 (Artikel Ernst&Young)
IAS 39 (PWC)
IAS 39 Pocket Guide (PWC engl.)
IAS 39 (KPMG)
Derivate (Überblick)
 

  


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© 2001  Matthias Ax

letzte Aktualisierung 29.01.06