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IAS 39 |
Financial instruments: Recognition and measurement
(Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung) |
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IAS 39 regelt Ansatz
und Bewertung von Finanzinstrumenten. Bestimmte finanzielle
Vermögenswerte und Schulden sind jedoch nicht Gegenstand des
Standards.
Der Standard ist vielfältigen Änderungen
und Anpassungen unterworfen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
1.1.2005 (Standard 2004) |
Nach langer Vorbereitungszeit wurde in den Jahren
1999 und 2000 IAS 39 erstmals verabschiedet bzw. modifiziert; er war
für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2001 oder später begannen,
verpflichtend anzuwenden. Der Standard regelt, dass sämtliche
finanziellen Vermögenswerte (und entsprechend Verpflichtungen) in
der Bilanz zu erfassen sind, wozu auch Derivate gehören.
Finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Schulden sind entweder zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses oder zum Erfüllungstag in der Bilanz anzusetzen.
Die Erstbewertung erfolgt
grundsätzlich zu Anschaffungskosten, die dem Gegenwert der
hingegebenen bzw. erhaltenen Leistungen unter Berücksichtigung von
Transaktionskosten zum Zeitpunkt des Erwerbs entsprechen. Bei ihrer
erstmaligen Bilanzierung sind finanzielle Vermögenswerte nach ihren
Charakteristika und dem Zweck, den das Institut mit ihnen verfolgt,
in eine von vier Kategorien einzuordnen:
-
Held-for-Trading
(finanzielle Vermögenswerte - auch Verpflichtungen , die mit
dem Ziel gehalten werden, Gewinne aus kurzfristigen Preisänderungen
zu erzielen);
-
Held-to-Maturity
(finanzielle Vermögenswerte - mit festen oder bestimmbaren Zahlungen
sowie einer festen Laufzeit, die mit der Absicht und der Fähigkeit
erworben werden, sie bis zur Endfälligkeit im Portfolio zu halten);
-
Loans and Receivables
Originated by the Enterprise (originäre Forderungen und Darlehen
– ausgenommen derjenigen, die unverzüglich oder kurzfristig
veräußert werden sollen);
-
Available-for-Sale
(Auffangtatbestand: eine Klassifikation ist in dieser Kategorie
vorzunehmen, sofern ein finanzieller
Vermögenswert nicht einer der vorgenannten Gattungen zugeordnet
werden kann).
Bei der Folgebewertung sollen
sämtliche Vermögenswerte zum Fair Value angesetzt werden, mit
Ausnahme der originären Darlehen und Forderungen, der
Held-to-Maturity-
Finanzinstrumente, sowie derjenigen Eigenkapitalinstrumente, die
nicht börsennotiert sind und deren Fair Value sich auch nicht auf
anderem Wege zuverlässig ermitteln läßt. Finanzielle Vermögenswerte
werden in den Folgeperioden grundsätzlich mit dem beizulegenden
Zeitwert bewertet. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich
vom Unternehmen ausgereichte Kredite und Forderungen, bis zur
Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und alle finanziellen
Vermögenswerte, deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich
bestimmt werden kann. Diese finanziellen Vermögenswerte werden mit
ihren fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der
Effektivzinsmethode bewertet. Finanzielle Vermögenswerte ohne feste
Restlaufzeit sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.
Im Available-for-Sale-Bestand kann das Kreditinstitut wählen, ob
-
die Änderungen des Fair
Value direkt in die GuV einfließen oder
-
nur die Fair
Value-Änderungen aus Handelsgeschäften unmittelbar erfolgswirksam,
Fair Value-Änderungen der übrigen Finanzinstrumente aber bis zu
deren Abgang erfolgsneutral im Eigenkapital erfaßt werden.
In Verbindung mit dem
Risikomanagement von Kreditinstituten besonders bedeutsam
ist der IAS 39 mit Blick auf die Abbildung von
Sicherungsbeziehungen.
Das Hedging wird so
verstanden, daß ein Sicherungsinstrument (i.A. Derivat) Fair Value-
oder Cashflowänderungen des Grundgeschäfts ganz oder teilweise
ausgleicht. Bei der bilanziellen Darstellung der Sicherungsgeschäfte
werden die gegenläufigen Bewertungseffekte aus Grund- und
Sicherungsgeschäft zeitgleich in der GuV erfaßt (Fair Value-Hedge)
bzw. die Bewertungseffekte des Sicherungsinstruments erfolgsneutral
im Eigenkapital angesammelt und erst mit dem Eintreten der
bewertungsrelevanten Effekte des Grundgeschäfts aufgelöst (Cashflow-Hedge).
Grundsätzlich ist allerdings die Möglichkeit, Sicherungsgeschäfte
bilanziell abzubilden, an bestimmte Voraussetzungen, wie z.B. eine
klare Abgrenzung und Dokumentation des Sicherungszusammenhangs, aber
auch die Meßbarkeit und Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts,
gebunden. Absicherbar gegen Fair Value-Risiken sind nur bestehende,
d.h. bilanziell erfasste Vermögenswerte und Verpflichtungen.
Allerdings ermöglicht IAS 39 auch die bilanzielle Abbildung von
Sicherungsgeschäften für schwebende Geschäfte aus festen
vertraglichen Verpflichtungen und für geplante zukünftige Geschäfte.
Diese noch nicht bilanzierten Vermögenswerte und Verpflichtungen
können jedoch nur im Rahmen eines Cashflow-Hedge abgesichert werden.
Finanzielle Vermögenswerte und
Teile von finanziellen Vermögenswerten werden dann aus der Bilanz
ausgebucht, wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die
vertraglichen Rechte verliert. Das Unternehmen verliert die
Verfügungsmacht, wenn es die in dem Vertrag genannten Nutzungsrechte
realisiert, die Rechte verfallen oder das Unternehmen seine Rechte
aufgibt. Finanzielle Schulden oder Teile von finanziellen Schulden
werden dann aus der Bilanz ausgebucht, wenn die vertraglichen
Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind.
Finanzielle Schulden sind in
den Folgeperioden grundsätzlich mit ihren fortgeführten
Anschaffungskosten zu bewerten. Finanzielle Schulden, die zu
Handelszwecken gehalten werden, und derivative Finanzinstrumente,
die Schulden sind, werden mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet.
Derivative Schulden, die mit bestimmten nicht notierten
Eigenkapitalinstrumenten verbunden sind, sind mit ihren
Anschaffungskosten zu bewerten.
Die Erfassung von Gewinnen und
Verlusten aus der Folgebewertung richtet sich danach, ob die
finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden mit dem
beizulegenden Zeitwert bewertet werden und welcher Kategorie sie
zugeordnet werden. Gewinne oder Verluste aus für Handelszwecke
gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Schulden werden in der
Periode ergebniswirksam erfasst, in der sie entstanden sind. Gewinne
oder Verluste aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswerten sind entweder im Ergebnis der Periode zu
berücksichtigen, in der sie entstanden sind, oder erfolgsneutral im
Eigenkapital zu erfassen, bis der finanzielle Vermögenswert durch
Verkauf, Einzug oder anderweitig realisiert ist. Im
Realisationszeitpunkt werden diese Gewinne oder Verluste dann ist
das Periodenergebnis einbezogen.
Gewinne oder Verluste aus
finanziellen Vermögenswerten oder Schulde, die mit fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet werden, werden ergebniswirksam erfasst,
wenn der Vermögenswert oder die Schuld ausgebucht, wertgemindert
oder amortisiert wird.
Wertminderungen finanzieller
Vermögenswerte werden erfolgswirksam erfaßt. Wertaufholungen werden
gleichfalls erfolgswirksam erfaßt, sofern sie vorherige
aufwandswirksame Wertminderungen rückgängig machen. Wertaufholungen
sind bei Finanzinstrumenten, die nicht mit dem beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, auf die fortgeführten Anschaffungskosten
beschränkt.
Der Standard enthält ferner
umfangreiche Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. Er unterscheidet zwischen folgenden Arten von Sicherungsgeschäften:
-
Absicherung des beizulegenden
Zeitwerts,
-
Absicherung des Cashflows und
-
Absicherung einer Beteiligung
an einer wirtschaftlich selbständigen Teileinheit im Ausland.
Der Standard sieht Übergangsvorschriften und umfangreiche
Angabepflichten vor, die die Regelungen des IAS 32 erweitern.
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