Internationale Rechnungslegung und Jahresabschluß  IAS/IFRS

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IFRS 4

IAS/IFRS


 

 
IIFRS 4 Insurance Contracts (Versicherungsverträge)
   

 

IFRS 4 regelt die Bilanzierung von von Versicherungsverträgen in der ersten von zwei geplanten Phasen zur endgültigen Erarbeitung eines entsprechenden Standards unter IFRS.

Beim IFRS 4 handelt es sich um einen Übergangsstandard, der, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Bewertungsregeln hinsichtlich der versicherungstechnischen Posten beinhaltet. Der Standard ist (mit bestimmten Ausnahmen) auf die Behandlung aller Arten von Versicherungsverträgen (einschließlich von Rückversicherungsverträgen). IFRS 4 steht in direktem Zusammenhang mit IAS 39.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen.

Einige Bestimmungen dieses neuen Standards müssen nicht für die Vergleichszahlen angewendet werden.

IFRS 4 ist befristet bis seitens des IASB ein endgültiger Standard zur Phase 2 erarbeitet ist.

 

Dieser Rechnungslegungsstandard gilt für die ab 2005 beginnende Übergangsphase. Damit ist die Phase I des IASB-Projektes "Versicherungsverträge" abgeschlossen. Dieser für eine Übergangsphase geltende Standard IFRS 4 wird von den deutschen Versicherern begrüßt, insbesondere da er Klarheit schafft, wie Versicherungsverträge ab 2005 nach IAS zu bilanzieren sind. IFRS 4 ist als Übergangslösung gedacht. Eine grundlegende Neuausrichtung der Bilanzierung von Versicherungsverträgen hin zu einem durchgehenden Fair Value-Konzept wird in Phase II des Insurance Project angestrebt. Auch hierzu hat das IASB eine Working Party ins Leben gerufen.

Er gilt für alle Versicherungsunternehmen, die verpflichtend oder freiwillig ihren Konzernabschluss nach IAS/IFRS oder ihren Einzelabschluss freiwillig nach IAS/IFRS erstellen. IFRS 4 sieht vor, dass Unternehmen, die bereits nach IAS bilanzieren, weitgehend ihre bisherige Bilanzierungspraxis fortsetzen können. Eine Erhöhung der Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse soll über erweiterte Offenlegungspflichten, insbesondere im Anhang, erreicht werden. Das IASB wurde von der Versicherungswirtschaft darin bestärkt, in der Phase I im Wesentlichen an den bisherigen Bilanzierungspraktiken festzuhalten. Die vom IASB vorgeschlagenen grundlegenden Änderungen in der Bilanzierung von Versicherungsverträgen bedürfen nämlich noch einer intensiveren Erörterung, da sie derzeit das Geschäftsmodell der Versicherer nur unzureichend abbilden.  

Das IASB hat aufgrund internationaler Vorbehalte seine Forderung aufgegeben, Fair Value-Angaben für die aus Versicherungsverträgen resultierenden Forderungen und Verpflichtungen erstmalig zum 31. Dezember 2006 vorzuschreiben. Allerdings hält das IASB an seinem Vorschlag fest, den Ansatz von Großrisiken- und Schwankungsrückstellungen in einer IAS-Bilanz nicht zuzulassen. Davon unberührt bleibt die Bilanzierung nach HGB. 

Dieser Standard muss noch den Endorsement-Mechanismus auf europäischer Ebene durchlaufen, um in das europäische Recht übernommen werden zu können.

Der Standard ist (mit bestimmten Ausnahmen) auf die Behandlung aller Arten von Versicherungsverträgen (einschließlich von Rückversicherungsverträgen) in den Jahres- bzw Konzernabschlüssen anzuwenden. Ausgenommen von der Anwendung des IFRS 4 sind Verträge, deren Behandlung in den Jahres- bzw Konzernabschlüssen durch einen anderen Standard abgedeckt ist. IFRS 4 ist nicht auf andere Vermögenswerte und Schulden, insbesondere auf Finanzinstrumente (IAS 39) anzuwenden. Weiters gilt IFRS 4 nicht für Versicherungsnehmer.

Der Standard erlaubt es Versicherungsunternehmen für Zwecke eines IFRS-Jahres- bzw. Konzernabschlusses grundsätzlich, Versicherungsverträge nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften auszuweisen. Das IASB arbeitet jedoch an einem Projekt zur umfassenden Regelung der Behandlung von Versicherungsverträgen in den Jahres- bzw. Konzernabschlüssen.

Versicherungsvertreag nach IFRS 4:

"Ein Vertrag, mit dem eine Partei (der Versicherer) von einer anderen Partei (dem Versiche­rungsnehmer) ein wesentliches Versicherungsrisiko dadurch übernimmt, dass sie sich ver­pflichtet, den Versicherungsnehmer oder einen anderen aus dem Vertrag Begünstigten zu ent­schädigen, falls ein bestimmtes ungewisses zukünftiges Ereignis (das versicherte Risiko) den Versicherungsnehmer oder einen anderen aus dem Vertrag Begünstigten nachteilig beeinflusst."

Die Bestimmungen des IFRS 4 sind nur auf jene (formellen) Versicherungsverträge anzuwenden, die dieser Definition entsprechen. Alle anderen Verträge, auch wenn sie nach bisherigen Regelungen als Versicherungsverträge angesehen wurden, sind nach anderen Standards, in der Regel IAS 39, zu behandeln.

IFRS 4 verbietet die Bilanzierung von Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen (mangels Qualifikation als Verbindlichkeit).

Wichtige Inhalte:

  • Wahlrecht zur Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wenn dies zu einer Präsentation relevanterer Informationen im Jahresabschluss führt

  • Wahlrecht zur Diskontierung ausgewählter versicherungstechnischer Rückstellungen mit Marktzinssätzen bzw. Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen

  • Ausnahmen von den Bestimmungen zur Trennung von in Versicherungsverträgen eingebetteten Derivaten, wenn das Derivat selbst ein Versicherungsvertrag ist

  • Bestimmungen zur getrennten Bilanzierung von Versicherungsverträgen unter bestimmten Umständen ("unbundling")

  • Wahlrecht zur Bilanzierung eines Bestandswerts übernommener Versicherungsverträge im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen von Versicherungsunternehmen

  • Weiters enthält der IFRS 4 umfangreiche Anhangsangabebestimmungen betreffend die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen im IFRS Abschluss bilanzierten Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit von zukünftigen Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

IFRS 4 ist auf alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2005 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Einige Bestimmungen dieses neuen Standards müssen nicht für die Vergleichszahlen angewendet werden.

  


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 letzte Aktualisierung 24.07.08