 |
|
IIFRS 4 |
Insurance
Contracts (Versicherungsverträge) |
| |
|
|
IFRS 4 regelt die
Bilanzierung von von Versicherungsverträgen in der ersten von
zwei geplanten Phasen zur endgültigen Erarbeitung eines
entsprechenden Standards unter IFRS.
Beim IFRS 4 handelt es
sich um einen Übergangsstandard, der, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, keine Bewertungsregeln hinsichtlich der
versicherungstechnischen Posten beinhaltet. Der Standard ist
(mit bestimmten Ausnahmen) auf die Behandlung aller Arten von
Versicherungsverträgen (einschließlich von
Rückversicherungsverträgen).
IFRS 4 steht in direktem Zusammenhang mit IAS 39.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen.
Einige Bestimmungen dieses neuen
Standards müssen nicht für die Vergleichszahlen angewendet
werden.
IFRS 4 ist befristet bis seitens des IASB
ein endgültiger Standard zur Phase 2 erarbeitet ist. |
Dieser
Rechnungslegungsstandard gilt für die ab 2005 beginnende
Übergangsphase. Damit ist die Phase I des IASB-Projektes
"Versicherungsverträge" abgeschlossen. Dieser für eine
Übergangsphase geltende Standard IFRS 4 wird von den deutschen
Versicherern begrüßt, insbesondere da er Klarheit schafft, wie
Versicherungsverträge ab 2005 nach IAS zu bilanzieren sind. IFRS 4
ist als Übergangslösung gedacht. Eine grundlegende Neuausrichtung
der Bilanzierung von Versicherungsverträgen hin zu einem
durchgehenden Fair Value-Konzept wird in Phase II des Insurance
Project angestrebt. Auch hierzu hat das IASB eine Working Party ins
Leben gerufen.
Er gilt für alle
Versicherungsunternehmen, die verpflichtend oder freiwillig ihren
Konzernabschluss nach IAS/IFRS oder ihren Einzelabschluss freiwillig
nach IAS/IFRS erstellen. IFRS 4 sieht vor, dass Unternehmen, die
bereits nach IAS bilanzieren, weitgehend ihre bisherige
Bilanzierungspraxis fortsetzen können. Eine Erhöhung der
Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse soll über erweiterte
Offenlegungspflichten, insbesondere im Anhang, erreicht werden. Das
IASB wurde von der Versicherungswirtschaft darin bestärkt, in der
Phase I im Wesentlichen an den bisherigen Bilanzierungspraktiken
festzuhalten. Die vom IASB vorgeschlagenen grundlegenden Änderungen
in der Bilanzierung von Versicherungsverträgen bedürfen nämlich noch
einer intensiveren Erörterung, da sie derzeit das Geschäftsmodell
der Versicherer nur unzureichend abbilden.
Das IASB hat aufgrund internationaler Vorbehalte
seine Forderung aufgegeben, Fair Value-Angaben für die aus
Versicherungsverträgen resultierenden Forderungen und
Verpflichtungen erstmalig zum 31. Dezember 2006 vorzuschreiben.
Allerdings hält das IASB an seinem Vorschlag fest, den Ansatz von
Großrisiken- und Schwankungsrückstellungen in einer IAS-Bilanz nicht
zuzulassen. Davon unberührt bleibt die Bilanzierung nach HGB.
Dieser Standard muss noch den
Endorsement-Mechanismus auf europäischer Ebene durchlaufen, um in
das europäische Recht übernommen werden zu können.
Der Standard ist (mit bestimmten Ausnahmen) auf die Behandlung aller
Arten von Versicherungsverträgen (einschließlich von
Rückversicherungsverträgen) in den Jahres- bzw Konzernabschlüssen
anzuwenden. Ausgenommen von der Anwendung des IFRS 4 sind Verträge,
deren Behandlung in den Jahres- bzw Konzernabschlüssen durch einen
anderen Standard abgedeckt ist. IFRS 4 ist nicht auf andere
Vermögenswerte und Schulden, insbesondere auf Finanzinstrumente (IAS
39) anzuwenden. Weiters gilt IFRS 4 nicht für Versicherungsnehmer.
Der Standard erlaubt es Versicherungsunternehmen für Zwecke eines
IFRS-Jahres- bzw. Konzernabschlusses grundsätzlich,
Versicherungsverträge nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften
auszuweisen. Das IASB arbeitet jedoch an einem Projekt zur
umfassenden Regelung der Behandlung von Versicherungsverträgen in
den Jahres- bzw. Konzernabschlüssen.
Versicherungsvertreag
nach IFRS 4:
|
"Ein Vertrag, mit dem eine Partei (der Versicherer) von einer
anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) ein
wesentliches Versicherungsrisiko
dadurch übernimmt, dass sie sich verpflichtet, den
Versicherungsnehmer oder einen anderen aus dem Vertrag
Begünstigten zu entschädigen, falls ein bestimmtes
ungewisses zukünftiges Ereignis
(das versicherte Risiko) den Versicherungsnehmer oder einen
anderen aus dem Vertrag Begünstigten
nachteilig
beeinflusst." |
Die Bestimmungen des IFRS 4 sind nur auf jene (formellen)
Versicherungsverträge anzuwenden, die dieser Definition entsprechen.
Alle anderen Verträge, auch wenn sie nach bisherigen Regelungen als
Versicherungsverträge angesehen wurden, sind nach anderen Standards,
in der Regel IAS 39, zu behandeln.
IFRS 4
verbietet die Bilanzierung von Schwankungs- und
Katastrophenrückstellungen (mangels Qualifikation als
Verbindlichkeit).
Wichtige Inhalte:
-
Wahlrecht zur Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
wenn dies zu einer Präsentation relevanterer Informationen im
Jahresabschluss führt
-
Wahlrecht zur Diskontierung ausgewählter
versicherungstechnischer Rückstellungen mit Marktzinssätzen bzw.
Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen
-
Ausnahmen von den Bestimmungen zur Trennung von
in Versicherungsverträgen eingebetteten Derivaten, wenn das
Derivat selbst ein Versicherungsvertrag ist
-
Bestimmungen zur getrennten Bilanzierung von
Versicherungsverträgen unter bestimmten Umständen ("unbundling")
-
Wahlrecht zur Bilanzierung eines Bestandswerts
übernommener Versicherungsverträge im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen von Versicherungsunternehmen
-
Weiters enthält der IFRS 4 umfangreiche
Anhangsangabebestimmungen betreffend die im Zusammenhang mit
Versicherungsverträgen im IFRS Abschluss bilanzierten Posten der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; die Höhe, den
Zeitpunkt und die Unsicherheit von zukünftigen Zahlungsströmen im
Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
IFRS 4 ist auf alle Geschäftsjahre, die am oder
nach dem 1. Jänner 2005 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen. Einige Bestimmungen dieses neuen
Standards müssen nicht für die Vergleichszahlen angewendet werden.
|